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Günter E. Völker

Az. 4.1-3.1.1

26419 Sillenstede , den 23.02.2006
Osterpiep 4 Tel. 04423/6798, Fax 98 55 53

Fax an 0441/220-4000 -vorab-
Staatsanwaltschaft Oldenburg Gerichtsstraße 7
26135 Oldenburg

z.Kt.:
1x Rechtsanwaltskammer
1x Notarkammer
Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg
jeweils Fax voraus an 0441-9254329

Strafanzeige
wegen Verdachts auf Unterschlagung und Parteiverrat
durch Notar wegen Aneignung einer Urkunde und Weitergabe derselben an die
Gegenpartei

Beschuldigter:

Rechtsanwalt und Notar
Klaus Werner Bonow, 26436 Jever, Alter Markt 10

Geschädigter:

Fritz Knödel, 26419 Schortens, Marienburger Str. 46

Zeugen:

1. Melsene Knödel, Ehefrau des Geschädigten (Anschrift wie vor)
2.
Anzeigeerstatter

Anlagen:

1. Abschrift der Grundschuldbrief-Urkunde über 150.000,- Euro vom 3.3.99
2. Aushändigungsvereinbarung (Urkunde an Notar) 12.01.99
3. 1.Urkundenrückforderungsschreiben Günter Völker vom 19.10.2005
4. 2.Urkundenrückforderungsschreiben Günter Völker vom 19.01.2006
5. Zwangsversteigerungsantrag der LZO vom 13.04.1999
6. Urkundenanforderung des Grundbuchamtes AG Jever vom 23.09.2005

Sachverhalt:

Der vorgenannte Rechtsanwalt und Notar Bonow tätigte im Januar 1999 für den Geschädigten eine Grundschuldbestellung und nahm den hierzu gefertigten Grundschuldbrief vom 3.März 1999 (Anlage 1) in seine Verwahrung, nach Aussage des Geschädigten, um damit die Notarsgebührenforderungen abzusichern (Anlage 2).

Bereits etwa 6 Wochen später, am 13. April 1999 Beantragte die LZO dann die Zwangsversteigerung des betreffenden Grundstücks bzw. der Immobilie (Anlage 5). Der Notar war bereits im Vorfeld dieser Vorgänge in Sachen Umschuldung von LZO-Darlehen zum Deutschen Ring tätig.

Der Geschädigte bat dann später den Notar, ihn, den Geschädigten, in der gegen ihn laufenden Zwangsvollstreckungssache gegen die LZO zu vertreten. Der Notar lehnte nun jedoch nach unwidersprochener Aussage des Geschädigten eine Vertretung gegen die LZO mit der Begründung ab, gegen die LZO nicht vertreten zu können, da diese ihm sonst die Notar-Aufträge entziehen würde.

In der Folge wechselte der Notar dann die Seiten, und wurde in der gleichen Grundstückssache gegen seinen vorherigen Mandanten, den Geschädigten Knödel, tätig, indem er die Zwangsvollstreckung für die Ersteigerin der Immobilie gegen ihn betrieb.

Der Geschädigte wehrte sich gegen das Zwangsversteigerungsverfahren, weil dies allen Erkenntnissen nach illegal betrieben wurde und befindet sich noch immer im Streit. Die Sache ist derart schwerwiegend und grundsätzlicher Natur, daß sie zwischenzeitlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zur Entscheidung angenommen worden ist.

Notar Bonow wurde bereits am 19.10.2005 aufgefordert, (Anlage 3), die o.a. Urkunde an den Geschädigten zurückzugeben. er zeigte keinerlei Reaktion. Unter dem (04.01.2006) 19.01.2006 wurde die Urkunde erneut angefordert (Anlage4). Auch hierzu blieb jedwede Antwort bis dato aus.

Unter dem 23.09.2005 wurden durch das Grundbuchamt AG Jever von dem Geschädigten die Grundschuldbriefe für das versteigerte Grundstück Petersilienstraße 3 in Jever zum Zwecke der Eigentümer-Umschreibung zurückgefordert (Anlage 6). Der Geschädigte weigerte sich jedoch, die Briefe herauszugeben, da er mit dem Eigentumsübergang wegen ungesetzlicher Zwangsversteigerung nicht einverstanden war und auf Rückgabe der Immobilie bestand, weshalb die Angelegenheit, wie vor erwähnt, zwischenzeitlich beim EuGH-Menscherechte- wegen Menschenrechtsverletzung (Recht auf Schutz des Eigentums) zur Entscheidung angenommen worden ist.

Da der Notar den hier in Rede stehenden Grundschuldbrief nach Ansicht des Geschädigten noch in seinem Gewahrsam hatte und ihn kommentarlos nicht zurück gab, wurde wegen des Fortgangs der Eigentums-Umschreibung am 01.02.2006 durch den Unterzeichner Einsicht in die Grundbuchakte genommen. Hierbei stellte er fest, daß der Grundschuldbrief, den er noch im Gewahrsam des Notars Bonow wähnte, offenbar schon am 23.09.2005 heimlich, und daher ohne irgendein Anschreiben, einfach im Grundbuchamt im Interesse seiner derzeigigen Mandantin zu den Grundbuchakten gegeben hatte. Er hat damit eine Urkunde, die er noch aus seinem Mandat des Geschädigten Knödels in Verwahrung hatte, im Interesse der gegnerischen, von ihm vertretenen, Mandantin an diese verraten.

Das Ergebnis sieht zusammengefaßt daher wie folgt aus:

Notar Bonow hat einen Grundschuldbrief seines Mandanten, für den er eine Grundschuld eintragen ließ einbehalten. Er hat dann die Gegenpartei vertreten, die seinem vorhergehenden Mandanten das Grundstück weg-ersteigerte und hat dieser Gegenpartei, die er nun in gleicher Grundstückssache vertrat, die ihm anvertraute Grundschuldurkunde heimlich zukommen lassen (Grundbuchamt), um die offensichtlich schwer unrechtmäßig zwangsversteigerte Immobilie auf kurzem Wege glatt ins Grundbuch zu bekommen.

Der Geschädigte sieht darin seine Parteiinteressen verraten und eine unzulässige Inbesitznahme seiner Urkunde durch Notar Bonow. Da der Notar verpflichtet war, die Urkunde an den Geschädigten herauszugeben und dies nach billigem Dafürhalten zielgerichtet im Interesse der Gegenpartei nicht tat,. ist aller Wahrscheinlichkeit nach der Tatbestand der Unterschlagung als erfüllt anzusehen.

Es wird um Überprüfung gebeten sowie um alsbaldige Hergabe des Az. der StA

Aktenzeichen wurde fernmündlich abgefragt: 240 Js13291/06

Günter E. V ö l k e r

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